Sinnsprüche in frühneuzeitlichen Akten

Ein Registrant der deutschen Kanzlei in Kopenhagen für Postausgänge des Jahres 1547 beginnt mit folgendem Eintrag:

Spruch_1547

Quelle: https://www.sa.dk/ao-soegesider/da/billedviser?epid=20017742#274765,52747215

Ein anderes Beispiel findet sich auf dem Titelblatt eines Abgabenregisters der Stadt Burg auf Fehmarn für das Jahr 1544. Hier wird die Übersetzung mitgeliefert (“Eynem ideren hageth syn vornementh wol / Darumme ys de werlt doren foll”)

Spruch_1544

Quelle: Stadtarchiv Fehmarn Rubrica XVIII, Nr. 27

Ergänzung vom 01.04.2025:

(“Beger nicht mher, alse dir w[e]rden mag / sonsten wirt ein schell auge nicht weit sein”)

Quelle: https://arkivalieronline.rigsarkivet.dk/da/billedviser?epid=17291110#215412,41308475


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Jan Wieske (30. Juli 2018). Sinnsprüche in frühneuzeitlichen Akten. Geschichtsblog SH. Abgerufen am 9. November 2025 von https://histoblogsh.hypotheses.org/5390


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